Ein anderes europäisches Land ist für meinen Antrag zuständig

Das Ausländeramt prüft, ob Belgien oder ein anderes europäisches Land Ihren Antrag auf internationalen Schutz bearbeiten wird. Das wird als „Dubliner Übereinkommen“ bezeichnet.

Wenn Sie in Belgien internationalen Schutz beantragen, prüft das Ausländeramt, ob Belgien für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig ist.

Wenn gemäß den EU-Vorschriften (dem Dubliner Übereinkommen) ein anderes europäisches Land zuständig ist, werden Sie in dieses Land zurückgeschickt, damit Ihr Antrag dort bearbeitet werden kann.

Welches Land muss meinen Antrag beantragen?

  • Die Priorität liegt auf dem Land, in dem ein Mitglied Ihrer Familie (Familienangehöriger) lebt, das bereits als Flüchtling anerkannt ist oder für das es ein laufendes Verfahren gibt.
  • Wenn Sie keine Angehörigen in dieser Situation haben, ist das Land zuständig, in dem Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum haben.
  • Wenn Sie kein Visum bzw. keine Aufenthaltserlaubnis haben (und das europäische Staatsgebiet demnach illegal betreten haben), ist das Land zuständig, über das Sie Europa betreten haben.

Was geschieht, wenn ein anderes europäisches Land für meinen Antrag zuständig ist?

Das Ausländeramt fordert dieses Land auf, Ihren Antrag zu bearbeiten. Wenn dieses Land zustimmt, organisiert das Ausländeramt Ihre Reise in dieses Land.

In welchem Fall ist Belgien für die Bearbeitung meines Antrags zuständig?

  • Wenn auf Ihre Situation keine Kriterien des EU-Rechts (Dubliner Übereinkommen) zutreffen
  • Wenn das zuständige europäische Land sich weigert, sich um Sie zu kümmern
  • Wenn ein anderes europäisches Land zuständig ist, Ihre Überführung aber nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme erfolgt, wird Belgien automatisch das für Ihren Antrag zuständige Land.

Wenn das Ausländeramt zu der Überzeugung kommt, dass Sie „flüchtig“ sind (d. h. dass Sie sich nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse aufhalten und Sie nicht auffindbar sind), oder wenn Sie inhaftiert sind, verlängert sich dieser Zeitraum.

Für unbegleitete minderjährige Ausländer gelten andere Vorschriften.