Haft

In bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen können die belgischen Autoritäten ausländische Staatsangehörige in einer Gewahrsamseinrichtung festhalten.

Wer kann festgehalten werden?

  1. Ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht

Das Ausländeramt kann ausländische Staatsangehörige festhalten, die kein Aufenthaltsrecht haben.

Wenn Sie der Aufforderung, das Hoheitsgebiet zu verlassen, nicht nachkommen, können aus dem Land zwangsausgewiesen werden. Daher wird das Ausländeramt Sie in eine Gewahrsamseinrichtung oder eine Wohneinheit bringen.

Haft während des Verfahrens

 

2. Während des Verfahrens

Während des Asylverfahrens können ausländische Staatsangehöriger inhaftiert werden:

  • damit ihre Identität oder Nationalität bestimmt werden kann,
  • im Fall einer Fluchtgefahr (Sie fliehen vor dem Ausländeramt).
  • Wenn der Antragsteller bereits für eine geplante erzwungene Rückkehr inhaftiert wurde und in der Gewahrsamseinrichtung einen neuen Antrag mit dem alleinigen Ziel stellt, die erzwungene Rückkehr zu verzögern,
  • wenn der Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung es erforderlich macht.

Wie lange kann ein ausländischer Staatsangehöriger inhaftiert werden?

  • Die Haft dauert 2 Monate.
  • Diese zwei Monate können unter bestimmten Bedingungen auf fünf Monate verlängert werden, wenn die erzwungene Rückkehr nicht innerhalb von zwei Monaten durchgeführt werden konnte.
  • Wenn Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung besteht, kann der Zeitraum auf acht Monate verlängert werden.
  • Bei speziellen Verfahren (Dubliner Übereinkommen, Haft an der Grenze usw.) weicht die Dauer der Haft ab.