2. Während des Verfahrens
Während des Asylverfahrens können ausländische Staatsangehöriger inhaftiert werden:
- damit ihre Identität oder Nationalität bestimmt werden kann,
- im Fall einer Fluchtgefahr (Sie fliehen vor dem Ausländeramt).
- Wenn der Antragsteller bereits für eine geplante erzwungene Rückkehr inhaftiert wurde und in der Gewahrsamseinrichtung einen neuen Antrag mit dem alleinigen Ziel stellt, die erzwungene Rückkehr zu verzögern,
- wenn der Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung es erforderlich macht.