Anordnung, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen

Wenn Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, erhalten Sie die Anordnung, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen. Sie müssen Belgien dann verlassen.

Das Ausländeramt stellt Ihnen die Anordnung, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen (Ausreisebefehl BGV/OQT), per Einschreiben oder durch einen seiner Mitarbeiter zu. Die Gemeinde wird Sie dann zu einem ersten Termin vorladen. Bringen Sie zum Termin Ihre Ausweispapiere und drei Passfotos mit.

Wann müssen Sie Belgien verlassen?

Im Ausreisebefehl (BGV/OQT) ist ein bestimmter Zeitraum festgelegt, während dem Sie das Staatsgebiet freiwillig verlassen können. Die Gemeinde lädt Sie zu einem zweiten Termin vor. Nach dem zweiten Termin müssen Sie die Schritte erklären, die Sie für die freiwillige Rückkehr in Ihr Herkunftsland unternehmen. 

Was geschieht, wenn Sie auf die Vorladungen der Gemeinde nicht reagieren?

Die Gemeinde stellt dann Untersuchungen hinsichtlich Ihres Wohnsitzes an. Die Tatsache, dass Sie nicht erscheinen, kann als Fluchtgefahr ausgelegt werden. Sie setzen sich der Gefahr der Festnahme aus.

Sie verlassen Belgien nicht im festgelegten Zeitraum

Das Ausländeramt kann Sie unter bestimmten Umständen in einer Gewahrsamseinrichtung festsetzen und Sie vom belgischen Hoheitsgebiet zwangsweise abschieben lassen.

Nach Ablauf der Frist zum Verlassen des Staatsgebiets überprüft die Polizei an Ihrer Adresse, ob Sie fortgegangen sind. Das wird als Adressprüfung bezeichnet.

Die Polizei darf Ihre Wohnung nur betreten:

  • mit einem Durchsuchungsbefehl oder
  • wenn Sie Ihr Einverständnis dazu geben, dass die Polizei die Wohnung betritt

Sie können Belgien im festgelegten Zeitraum nicht verlassen

In Ausnahmefällen können Sie eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragen, zum Beispiel weil Sie zu krank sind, um Belgien freiwillig zu verlassen.

Sie können auch eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragen, um Ihre freiwillige Rückkehr in Ihr Herkunftsland weiter zu organisieren.

Einspruch gegen den Ausreisebefehl (BGV/OQT)

Gegen diese Entscheidung können Sie vor dem RvV/CCE (Rat für Ausländerstreitsachen) Einspruch erheben. Während des Einspruchsverfahrens können Sie aus dem Land ausgewiesen werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt rechtlich beraten, bevor Sie ein Einspruchsverfahren beginnen.